§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „MiB – Mediation im Betrieb“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin – Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung durch die Verbreitung von Mediation als Mittel der gewaltfreien Konfliktlösung insbesondere an Orten, an denen Menschen kreativ und produktiv tätig sind und sich vertraglich oder ehrenamtlich verpflichtet haben, miteinander Ziele zu erreichen oder gemeinsam an Zielen zu arbeiten wie in Betrieben, Vereinen, Projekten und ähnlichen Strukturen. Dieses gilt auch im internationalen Kontext (internationale Unternehmen, interkulturelle Projekte) und in der Präventionsarbeit auf diesen Gebieten, um interkulturellen und internationalen Teams, die sich nicht nur, aber besonders in global agierenden Unternehmen finden, auch in Konflikten, die auf kulturell und wertebedingt unterschiedlichen Vorstellungen von Hierarchien, Team – bzw. Führungsverhalten fußen, zu unterstützen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- a) Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Sammeln von freiwilligen Spenden sowie Erlösen aus Veranstaltungen und dem persönlichen Einsatz seiner Vereinsmitglieder;
- b) Erarbeitung Allgemeingültiger Qualitätsstandards für die Tätigkeit als Mediator*in im Bereich von Mediationen im Betrieb, insbesondere auch im Falle der Beteiligung unterschiedlicher Nationalitäten, Völker und Kulturen als Konfliktparteien;
- c) Öffentlichkeitsarbeit über den Zweck des Vereins und Informationen über die Wirksamkeit der Mediation als Mittel der gewaltfreien und erfolgreichen Konfliktlösung, insbesondere durch die MiB-Vereinswebsite, Soziale Netzwerke und direkte Ansprache und Information von Betrieben und Institutionen jeglicher Größe durch Vereinsmitglieder oder durch Vermittlung von Referenten zur Weitergabe von Mediationskenntnissen und Fortbildung auch im Rahmen von Workshops (auch online);
- d) ein Forum für Information, Austausch und Unterstützung von Interessenten, Institutionen und Vereinsmitgliedern durch die Organisation und Durchführung von MiB-Lehrgängen, MiB-Vorträgen und MiB-Seminaren sowie sonstigen MiB-Veranstaltungen;
- e) Vermittlung von Vereinsmitgliedern an Institutionen, Unternehmen und Interessierte
- f) Fort- und Weiterbildungen von Mediierenden und an Mediation oder Konfliktbegleitung interessierten Personen zu Mediationen in Betrieben, Projekten etc.
- g) Workshops und Mediationen, auch für international/interkulturell besetzte Teams
- h) Fort- und Weiterbildungen für Führungskräfte, auch für diejenigen, die internationalen/interkulturellen Teams vorstehen
- g) Erarbeitung, Organisation und Durchführung von MiB-Zertifizierungen sowie Super- und Intervisionen zur Bestätigung und Aufrechterhaltung der Allgemeingültigen Qualitätsstandards, um einen Mindeststandard an Kenntnissen von Konfliktlösungsprozessen zu gewährleisten, um wiederum dadurch die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Konfliktbewältigung zu erhöhen.
- h) und ein regelmäßiges Angebot an die Allgemeinheit, sich im Bereich der Konfliktlösung zu informieren und fort- oder weiterzubilden (auch online).
- Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ideell durch ihre aktive Mitwirkung an der Arbeit des Vorstands des Vereins oder durch Mediationen im Betrieb unterstützen wollen. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
- Fördermitglieder sind sonstige interessierte Unterstützer des Vereins, die als volljährige natürliche Personen oder juristische Personen oder Personengesellschaften sowie öffentlich-rechtliche Institutionen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins durch Zahlung regelmäßiger Geldbeiträge unterstützen wollen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Ehrenmitglieder sind volljährige natürliche Personen, die die Arbeit des Vereins auf besondere Weise ideell unterstützen wollen oder sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt dieser Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens, Adress- und Zahldaten unverzüglich zu informieren.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins und seinen Vereinszweck zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, den Satzungszweck durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit (juristische Personen) oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt aus der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Vorstandsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als zwei Wochen im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Ein Mitglied kann außerdem von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
- Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbetrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie seine Fälligkeit, Zahlweise und Strafzahlung wegen Verzuges der Beitragszahlung sowie Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung festgesetzt.
- Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Spender-Mitgliedes überlassen bleibt. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und Beitragspflicht befreit.
- Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Ordnungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Der Vorstand kann Beiträge nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Vorstand kann ebenso bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
- a) dem oder der Vorsitzenden,
- b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und
- c) dem oder der Kassenwart*in.
Die vorstehend unter a) – c) genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Zur Anmeldung der Eintragung ins Vereinsregister ist auch ein einzelnes Vorstandsmitglied befugt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor einer durch die Mitgliederversammlung veranlassten Neuwahl durch Tod aus dem Vorstand, beruft das verbleibende Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur Satzungsänderung im Amt. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über die Neubesetzung zu unterrichten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- e) Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch einen der Vorstandsmitglieder. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung des anderen Vorstandsmitgliedes möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind. Der Vorstand entscheidet durch einstimmigen Beschluss seiner Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung. Die Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung erlassen.
- Die Mitglieder des Vorstands können auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses entgeltlich tätig sein. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist ein jeweils nicht beteiligtes Vorstandsmitglied.
§ 8 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen berufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
- Diese haben die Stellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB), leiten die Geschäftsstelle und sind in diesem Zusammenhang berechtigt, den Verein zu vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a) Änderungen der Satzung,
- b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- e) Entlastung des Vorstands,
- f) Kenntnisnahme des Jahresberichts,
- g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
- h) die Auflösung des Vereins.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tage. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
- Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge über die Wahl oder Abwahl des Vorstands, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Abs. 3 zugegangen sind, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder nach Vorlage einer Vollmacht ausgeübt werden. Juristische Personen müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung mitteilen, wer sie vertritt. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen muss eine geheime und schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende, kann zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sog. virtuelle Versammlung oder als sog. hybride Versammlung (Präsenz und zugleich virtuell) durch eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden. Letztere kann auch nur einzelne Tagesordnungspunkte betreffen. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen. Näheres kann eine Versammlungsordnung regeln, welche durch den Vorstand beschlossen, geändert oder aufgehoben werden kann. Die Versammlungsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Einsprüche gegen das Protokoll sind anschließend innerhalb von drei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 11 Satzungsänderungen
Zu Änderungen der Satzung ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitgliederversammlung erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gilt nur als erteilt, wenn die Zustimmung hierzu schriftlich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung erfolgt ist.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ (derzeit Schwedenstraße 9, 13359 Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- Der für die Überleitung des Vermögens erforderliche Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
- Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung vom ENTWURF beschlossen worden und soll mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft treten.
- Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, welche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
7. Juli 2025
Claudia Athenstädt
Tanja Hanisch
Simone Herrosé
Iris Kern-Typky
Wolfgang Maas
Thomas Schneider
Kristina Spoerl
Franz Wiehler
